Sicherheitsdienst in Sachsen GmbH
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Unsere AGB

 

SDS SICHERHEITSDIENST in SACHSEN GMBH

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Stand Oktober 2010

§1 Allgemeine Dienstdurchführung

Die SDS Sicherheitsdienst Sachsen GmbH übt, das gemäß § 34a GewO erlaubnispflichtige Wach- und Sicherheitsgewerbe, als Revierdienst, Werkschutz, Personenschutz,Veranstaltungsschutz, Objektschutz oder Sonderdienst aus. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der SDS GmbH werden in besonderen Verträgen vereinbart. Die Sicherheitsmitarbeiter tragen während des Dienstes eine zweckmäßige Dienstkleidung. Die SDS GmbH erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung), wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei der SDS GmbH. Der Unternehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

 

§2 Begehungsvorschrift

 

Im Einzelfall ist für die Verpflichtung des Sicherheitsunternehmens die vereinbarte Dienstanweisung bzw. Begehungsvorschrift maßgebend. Diese Dienstanweisung wird schriftlich von der SDS GmbH erarbeitet, in der die näheren Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen, festgelegt werden. Die Dienstanweisung ist vom Auftraggeber zu bestätigen. Soweit unvorhergesehene Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 

 

§3 Beanstandungen

 

Beanstandungen jeder Art, die sich auf Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern dem Sicherheitsunternehmen zu melden. Bei nicht rechtzeitiger Meldung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt. 

 

§4 Unterbrechung der Bewachung

 

Wird durch höhere Gewalt oder Streiks die Ausführung des Wachdienstes unmöglich gemacht, ruhen für die Dauer dieser Behinderung die beiderseitigen Verpflichtungen. Der Bewachungsvertrag wird in seinem Bestand davon nicht berührt. 

 

§5 Haftung und Haftungsgrenzen

 

Das Bewachungsunternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden - leichte und grobe Fahrlässigkeit - oder durch Verschulden seines Personals - leichte und grobe Fahrlässigkeit - in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen etwa entstehen sollten, nur bis zu folgenden Höhen: 

a) bei Personenschäden bis zum Höchstbetrag von                      € 2.000.000,00 

b) bei Sachschäden für jedes Schadensereignis                             € 1.000.000,00

     (mit Ausnahme der Einbruchs- und Diebstahlsschäden)

c) für abhandengekommene bewachte Sachen                                  € 20.000,00

d) für reine Vermögensschäden                                                         € 100.000,00

e) Schlüsselverlust                                                                              € 100.000,00 

 

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung ist auf die unter a) und b) genannten Beträge beschränkt. Falls der Auftraggeber größere Werte in seinem von dem Bewachungsunternehmen bewachten Räumen bewahrt - dies gilt insbesondere für Innenbewachung und Standpostenbewachung (Separatbewachung) als laut Haftpflichtziffer 5c) der Geschäftsbedingungen gedeckt sind, wird er diese dem Bewachungsunternehmen in seinem eigenen Interesse zahlenmäßig angeben. 

 

§6 Haftungsausschluss 

 

Für andere als in §5 angeführten Schäden haftet das Bewachungsunternehmen nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner alle sonstigen Schäden, für die auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz gewährt wird. 

 

§7 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.  

 

§8 Zahlung des Entgeltes

 

Zahlungen sind auf die Konten des Bewachungsunternehmens zu leisten. Aufrechnungen und Zurückhaltungen von Bewachungsgebühren sind ausgeschlossen. Rechnungsbeträge sind innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

 

§9 Preisänderungen

 

Bei Änderungen des bestehenden Tarifvertrages, an dem sich die SDS GmbH anlehnt, könnendie Verrechnungssätze dieses Bewachungsvertrages im  Prozentsatz erhöht werden.

 

§10 Abwerbung von Mitarbeitern

 

Der Auftraggeber darf Wachpersonal, das ihm von der SDS GmbH oder von einem von ihm beauftragten Unternehmen gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte für Bewachungszwecke beschäftigen, oder für solche Aufgaben einstellen, die vom Sicherheitspersonal lt. Bewachungsvertragdurchgeführt wurden. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die zehnfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an die SDS GmbH zu zahlen.

 

§11 Vorzeitige Vertragsauflösung

 

In jedem Bewachungsvertrag werden gesondert die Kündigungsfristen vereinbart. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, wird die Bewachung durch das Sicherheitsunternehmen so lange weiter aufrecht erhalten, bis dem Sicherheitsunternehmen der Vertrag schriftlich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt wird.

 

§12 Rechtsnachfolge

 

Im Falle des Todes eines Vertragschließenden gehen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Vertrag in der Hauptsache den persönlichen Schutz des Auftraggebers bezweckte. Stellt der Auftraggeber seinen Betrieb ein oder verlegt er ihn an einen anderen Ort außerhalb und seiner näheren Umgebung, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Dieses gilt nicht, wenn der Betrieb veräußert und von dem Erwerber, wenn auch mit anderer Firma, ganz oder überwiegend fortgeführt wird. In diesem Fall ist der Auftraggeber gehalten, seinem Nachfolger die Übernahme der zur Zeit laufenden Verträge zur Pflicht zu machen. Lehnt der Nachfolger das ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, für jede bis zum Ablauf des Vertrages nicht mehr in Anspruch genommene Bewachungsstunde eine Entschädigung von 20% des Verrechnungssatzes zu zahlen. 

 

§13 Vertragsänderung

 

Von dem Inhalt des handschriftlich unterzeichneten Vertrages abweichende mündliche Vereinbarungen sind für das Sicherheitsunternehmen nur dann verbindlich, wenn sie von der SDS GmbH schriftlich bestätigt werden. Personal des Sicherheitsunternehmens ist zur Entgegennahme und Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen nicht befugt. Kündigungen müssen an die SDS GmbH mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Für die Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Einganges der Kündigung maßgebend. 

 

§14 Aufenthaltsraum

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Separatbewachungen einen geeigneten Raum für die Wachmannschaft mit der erforderlichen Beleuchtung, Einrichtung und Heizung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

§15 Hausrecht

 

Das Wachpersonal hat während der Dienstzeit das Haus- und Festnahmerecht wie der Auftraggeber.

 

§16 Zuschläge

 

Für Dienstleistungen in der Nacht (20.00-06:00 Uhr) werden 10% des Verrechnungssatzes, für Dienstleistungen an Sonnabenden und Sonntagen 50% des Verrechnungssatzes und an allen gültigen Feiertagen 100% Zuschlag zum Verrechnungssatz in Rechnung gestellt. Alle weiteren Zuschläge, z. B. für Waffenträger werden im Bewachungsvertrag konkret berechnet und festgelegt. 

 

§17 Wachbegleithund / Wächterkontrollsysteme

 

Wird ein Wachbegleithund gewünscht, so übernimmt der Auftraggeber die im Vertrag festgelegten zusätzlichen Kosten. Wächterkontrollsysteme werden bei Bedarf gegen eine pauschale Gebühr zur Verfügung gestellt, soweit vertraglich vereinbart. 

 

§18 Angebote / Sonderleistungen 

 

Schriftliche Angebote sind, abhängig vom Aufwand, kostenpflichtig. Sollten durch das Sicherheitsunternehmen Heizungs- und ähnliche Anlagen bedient werden, so ist dies in dem Bewachungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren. Wird die Bedienung von Heizungs- und ähnlichen Anlagen erst nach Abschluss des Bewachungsvertrages gewünscht, so muss dies dem Bewachungsunternehmen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Es muss dann infolge der zusätzlichen Leistung des Sicherheitsmitarbeiters eine erhöhte Gebühr vereinbart werden. Die zusätzliche Verpflichtung zur Bedienung der Heizungs- und ähnlichen Anlagen gilt nur dann als vertraglich vereinbart, wenn das Sicherheitsunternehmen dieses schriftlich bestätigt. Ohne Beachtung der vorgesehenen schriftlichen Form wird eine Haftung für Schäden an Heizungs- und ähnlichen Anlagen ausdrücklich abgelehnt.

 

§19 Vertragswirksamkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ursprünglichen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

  

§20 Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann (§ 29 ZPO).

 

 

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